• Einzüge Steigleitern nach DIN 18799-1/-3, DIN 14094-1 und DIN EN ISO 14122-4: Abhängig von Auswahl der Norm und der
bauseitigen Situation am Ausstieg sind Zusatzkomponenten wie Ausstiegstritt, Geländer und Sicherungstüre erforderlich. Diese
sind im Komplettsatz nicht enthalten und müssen separat bestellt werden. • Unabhängig von der Steighöhe gilt: • Als
Absturzsicherung kann entweder Rückenschutz oder Steigschutz verwendet werden (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von
Personen durch den Rückenschutz behindert wird) • Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z.B. G 41), die
Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u.a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen
Steigleiteranlagen ab • Ein Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen
verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit erbracht werden • Die senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden
Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragen • An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte
oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlich • Spalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm sein • Antrittsmaß:
Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm • Beim Ausstieg nach vorne muss die oberste Sprosse auf der Höhe der
Ausstiegsebene liegen • Bei Steigleitern mit Steigschutz muss bei Durchstiegen der Freifläche vor der Leiter mindestens 800 x
800 mm betragen. Bei Neuanlagen im Bestand sollten diese Maße ebenfalls eingehalten werden. • Bei Neuanlagen im Bestand sollten
diese Maße ebenfalls eingehalten werden • Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 180 mm betragen •
Die Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein • Für ein sicheres
Umgreifen der Seitenholme muss der Freiraum zu angrenzenden Teilen um die Seitenholme herum mindestens 75 mm betragen (mit
Ausnahme von Bauteilen die zur Steigleiteranlage gehören)