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Liefer- und Zahlungsbedingungen Solar-Dacheinkauf GmbH und Co. KG

§1 Allgemeines

(1) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, der Solar-Dacheinkauf GmbH & Co. KG, auch in laufender Geschäftsverbindung.
(2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

 

§2 Angebote, Lieferfristen

(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Preislisten gelten als Information in diesem Sinne. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Verkaufspreise gelten im Verkehr mit Unternehmern nur als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich bestätigt.
(3) Verbindlich zugesagte Lieferfristen gelten im Verkehr mit Unternehmern vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und er nach sorgfältiger Prüfung davon ausgehen durfte, dass sein Vorlieferant zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vertragserfüllung imstande ist. Der Verkäufer wird von der Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist nicht befreit, wenn er die Nichtbelieferung durch seinen Vorlieferanten zu vertreten hat. Nur durch den Verkäufer schriftlich zugesagte Lieferfristen sind verbindlich. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsauftrag die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist. Bei Lieferverzögerungen ist vom Käufer schriftlich eine Nachfrist zu setzen. Grundsätzlich gilt eine Nachfrist von einem Viertel der vereinbarten Lieferfrist als angemessen.

(4) Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch ein, wenn die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, zurückzuführen sind, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten.
(5) Eine angemessene Lieferfristverlängerung tritt auch ein bei einem bei Vertragsschluss nicht absehbaren Rohstoffmangel oder nicht absehbaren Lieferstörungen unserer Lieferanten für Energie, Betriebsmittel und Wasser. Können wir auch nach angemessener Lieferfristverlängerung nicht liefern, so ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt; Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(6) Der Verkäufer wird von seiner Lieferpflicht befreit, sofern hinsichtlich des Vermögens des Käufers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
(7) Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Käufer, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.

§3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Beladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an die Transportperson. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder unterbleibt die Sendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer auf ihn über. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist. Bei nachträglich auf Verlangen des Käufers vom Kaufvertrag abweichenden Lieferanweisungen trägt dieser die Mehrkosten.
(2) Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
(3) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, soweit eine mit schwerer Last befahrbare Anfuhrstraße vorhanden ist. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden, soweit er ihn zu vertreten hat, unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens des Fahrzeugführers.
(4) Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Eine auf Wunsch des Käufers erfolgte Kranentladung durch den Verkäufer wird gesondert in Rechnung gestellt. Sie kann nur ebenerdig erfolgen. Sollte beim Abladen Hilfestellung von Verkäuferseite gegeben werden oder der Käufer eine anderweitige Kranentladung wünschen, so wird für mögliche Schäden an dem Liefergut eine Haftung seitens des Verkäufers im Rahmen dieser Hilfeleistung ausgeschlossen, es sei denn, dass er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
(5) Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.
(6) Wenn für die Belieferung ein nach Datum und Stunde festgelegter Liefertermin vereinbart wurde, wird jede über eine Stunde hinausgehende Wartezeit mit einer Schadenspauschale von 60 Euro je angefangene Stunde berechnet. Den Vertragsparteien bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens geltend zu machen.
(7) Ist die Lieferung vier Monate nach Abschluss des Vertrages nicht abgerufen worden, so ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben vorbehalten.
(8) Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Flaschen, Paletten, Bahnbehälter und anderes) gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials, zu Lasten des Käufers. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

§4 Zahlung

(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
(2) Zahlungsziele, Skonto und Abzüge bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mangels anderweitiger Vereinbarungen oder Angabe auf der Rechnung sind Rechnungen bei Zielgewährung 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Abs. 2 Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Käufer dem Verkäufer einen Abbuchungsauftrag / SEPA-Firmenlastschrift bzw. eine Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschrift / SEPA-Basislastschrift erteilt hat. Die Pre-Notification für SEPA-Lastschriften beträgt einen Tag.
(3) Die Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers keine sonstigen überfälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert, d.h. keine Fracht, Verpackungen, Mehrwegpfand, Ablade- bzw. Montagekosten oder sonstige Dienstleistungen.
(4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont-, Wechselspesen und –kosten trägt der Käufer. Eine Gewähr für richtige Wechselvorlage und für Proteste wird ausgeschlossen.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, wenn dieser Kaufmann ist, ohne besonderen Nachweis als Schadenspauschale vom Tag der Fälligkeit an Zinsen in Höhe der eigenen Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens geltend zu machen. Ab Verzugseintritt gelten in jedem Fall die gesetzlichen Regelungen.
(6) Bei Zahlungsverzug oder dokumentierten Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere, wenn Deckung von der Kreditversicherung des Verkäufers abgelehnt wird, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen sowie gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Weitere Sicherheiten können nur verlangt werden, wenn der realisierbare Wert aller bestehenden Sicherheiten nicht 100% der gesicherten Kaufpreisforderungen übersteigt. Wird der Wert von 120% überstiegen, hat der Käufer einen Anspruch auf Freigabe von Sicherheiten.
(7) Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(8) Unternehmer können gegenüber unseren Forderungen auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn ihre Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(9) Der Käufer hat, wenn er Unternehmer ist, Rechnungen und Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Dies gilt auch für Saldenmitteilungen.

§5 Mängel, Gewährleistung

(1) Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 des Handelsgesetzbuches gelten für Kaufleute uneingeschränkt. Der Käufer, der kein Kaufmann ist, hat alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau. Äußerlich erkennbare Transportschäden und Fehlmengen sind auch bei verpackter Ware umgehend nach Übergabe der Ware schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs, oder auch durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten – z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme – gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
(2) Eine Bezugnahme auf DIN-Normen und andere technische Vorschriften sowie Angaben zu Leistungs- und Effizienzwerten beinhalten grundsätzlich die nähere Warenbeschreibung und begründen keine Zusicherung oder Garantie durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart wurde. Den Beschreibungen, Zusagen, Angaben in Druckschriften oder sonstigen Äußerungen des Verkäufers vor oder bei Vertragsschluss kommt kein Garantiecharakter zu.
(3) Die Mängelhaftung des Verkäufers bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung nach Gefahrübergang, mutwilliger Beschädigung, mangelhafter Bauarbeiten, unsachgemäßer Montage und Lagerung durch den oder im Auftrag des Käufers. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, gelten DIN-Toleranzen als anerkannt. Verfärbungen an Modulen oder andere optische Beeinträchtigungen, die keine Auswirkungen auf die Funktion haben, stellen keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar.
(4) Bei Waren zweiter Wahl sind Eigenschaften der Waren, die zur Qualifizierung der Ware als zweite Wahl geführt haben, keine Mängel.
(5) Eine Verpflichtung des Verkäufers zum Umtausch mangelfreier Ware besteht nicht. Bei Spezialanfertigung oder Sonderbestellung besteht keine Umtauschmöglichkeit.
(6) Zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung – gegenüber Unternehmern nach Wahl des Verkäufers – hat der Käufer dem Verkäufer ausreichende Zeit und Gelegenheit zu geben. Lässt der Verkäufer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne die Nacherfüllung zu bewirken oder verweigert der Verkäufer unberechtigterweise die Nacherfüllung oder wird dem Verkäufer diese unmöglich, so hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Käufer Rücktritt wählt, verzichtet er auf das Recht, Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen, sofern der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
(7) Die Sachmängelansprüche des Käufers verjähren, wenn dieser Unternehmer ist, bei der Lieferung von neuen Sachen ein Jahr nach Übergabe der Kaufsache. Von dieser Verkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen sind Kaufsachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden. Mängelansprüche des Käufers, der Unternehmer ist, für die Lieferung gebrauchter Sachen sind ausgeschlossen. Mängelansprüche des Käufers, der Verbraucher ist, verjähren bei Lieferung gebrauchter Sachen in einem Jahr. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Verkäufers bleiben weitergehende Ansprüche des Käufers unberührt.

§6 Haftung

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit nach gesetzlichen Vorschriften zwingend gehaftet wird, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Soweit dem Käufer nach den vorstehenden Regelungen Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelgewährleistungsansprüche geltenden Verjährungsfrist dieser Bedingungen, soweit nicht aus anderem Grunde eine frühere Verjährung eintritt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§7 Eigentumsvorbehalte

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Er ist verpflichtet die Rechte des Verkäufers bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Kaufpreisanspruches auf Kredit zu sichern.
(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Käufer hat die Schuldner der abgetretenen Forderungen und deren nicht beglichenen Restbetrag auf Verlangen des Verkäufers zu benennen.
(9) Mit Zahlungseinstellung oder Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
(11) Die für den Verkäufer bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf Verbindlichkeiten, die ein Insolvenzverwalter des Käufers einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet.

§8 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Abkommens über den internationalen Kauf (CISG).
(2) Ist der Käufer Kaufmann, so ist für alle Geschäfte des Käufers mit dem Verkäufer sowie mit den Niederlassungen des Verkäufers der Gerichtsstand Mannheim. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen gegenüber Kaufleuten.