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§1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Die Erfordernis der Zustimmung gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, genügt zur Wahrung der schriftlichen Form nach diesen AVB die Übermittlung per E-Mail, Telefax, Brief, in sonstiger elektronischer Form oder Textform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote (z. B. in Katalogen, Werbematerialien oder auf unseren Internetseiten) sind freibleibend. Sie stellen kein bindendes Angebot dar und wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Wir behalten uns im Übrigen vor, bei unseren Angeboten Produkte aus dem Programm zu nehmen bzw. zu ersetzen, Preise und sonstige Bedingungen zu ändern sowie Produkteigenschaften zu ändern oder zu korrigieren; diese Änderungsbefugnis besteht nicht mehr, soweit bereits ein wirksamer Vertrag mit dem Käufer zustande gekommen ist.

(2) Vertragsangebote (v. a. Bestellungen) von Kunden sind telefonisch, per E-Mail, per Fax oder mündlich möglich und sind für den Kunden bindend. Ein Vertrag mit uns kommt erst zustande, wenn das Vertragsangebot des Bestellers/Käufers durch eine Annahmeerklärung von uns in Form einer Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Vertragsangebots, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, oder dadurch angenommen wird, dass wir die verlangte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist ausführen oder erbringen.

(3) Im elektronischen Geschäftsverkehr gilt ergänzend § 9.

(4) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§3 Lieferfristen und Lieferverzug

(1) Angaben über die Lieferzeit sind grundsätzlich freibleibend. Verbindlich von uns zugesagte Lieferfristen gelten stets vorbehaltlich ordnungsgemäßer sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir nach sorgfältiger Prüfung davon ausgehen durften, dass unser Vorlieferant zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vertragserfüllung imstande ist. Wir sind von der Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist nicht befreit, wenn wir die Nichtbelieferung durch unseren Vorlieferanten zu vertreten haben. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsauftrag oder bei Lieferung im Streckengeschäft die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist. Bei Lieferverzögerungen ist vom Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Grundsätzlich gilt eine Nachfrist von einem Viertel der vereinbarten Lieferfrist als angemessen. Im Übrigen bestimmt sich der Verzugseintritt nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Von uns nicht zu vertretende Arbeitskämpfe oder andere von uns nicht zu vertretende unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen usw., befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht. Hierüber werden wir den Käufer unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.

(3) Sofern hinsichtlich des Vermögens des Käufers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder sonstige Anhaltspunkte für die Annahme einer mangelnden Leistungsfähigkeit vorliegen, können wir die Lieferung nach den Maßgaben des § 321 BGB verweigern.

(4) Bei späteren Änderungen des Vertrages auf Verlangen des Käufers, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.

(5) Proben und Muster gelten nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung als Eigenschaftszusicherung oder Garantie. Ansonsten sind sie annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

(6) Die Rechte des Käufers gem. § 7 und § 10 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Käufers ab Beladestelle der jeweiligen Niederlassung, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort und/oder direkt seitens unseres Vorlieferanten versandt (Versendungskauf bzw. Belieferung im Streckengeschäft). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen bzw. bei Belieferung im Streckengeschäft der Bestimmung unseres Vorlieferanten zu überlassen.

(2) Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig und gelten als selbstständige Lieferungen.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf und bei Belieferung im Streckengeschäft geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Transportperson oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Bei nachträglich auf Verlangen des Käufers vom Kaufvertrag abweichenden Lieferanweisungen trägt dieser die damit verbundenen Mehrkosten.

(4) Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

(5) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, soweit eine mit schwerer Last befahrbare Anfuhrstraße vorhanden ist. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für auftretenden Schaden, soweit er ihn zu vertreten hat, unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens des Fahrzeugführers.

(6) Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Eine auf Wunsch des Käufers erfolgte Kranentladung durch uns wird gesondert in Rechnung gestellt. Sie kann nur ebenerdig erfolgen. Sollte beim Abladen Hilfestellung von unserer Seite gegeben werden oder der Käufer eine anderweitige Kranentladung wünschen, haften wir für mögliche Schäden an dem Liefergut im Rahmen dieser Hilfeleistung nur nach den Maßgaben des § 10.

(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(8) Wenn für die Belieferung ein nach Datum und Stunde festgelegter Liefertermin vereinbart wurde, wird jede über eine Stunde hinausgehende Wartezeit mit einer Nettoschadenspauschale von 60,00 Euro je angefangene Stunde berechnet. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

(9) Ist eine Lieferung vier Monate nach Abschluss des Vertrages nicht abgerufen worden, so sind wir zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben vorbehalten.

§5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

(3) Beim Versendungskauf oder bei vereinbarter Belieferung im Streckengeschäft trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager bzw. ab Lager des Vorlieferanten und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

(4) Zahlungsziele, Skonto und Abzüge bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Bei nicht-gewerblichen Kunden gilt dies ohne Ausnahme. Bei gewerblichen Kunden sind mangels anderweitiger Vereinbarungen oder Angabe auf der Rechnung Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt, maßgeblich ist der Geldeingang (Wertstellungsdatum) auf unserem Konto. Das Vorstehende gilt auch, wenn der Käufer uns einen Abbuchungsauftrag / SEPA-Firmenlastschrift erteilt hat. Die Pre-Notification für SEPA-Lastschriften beträgt einen Tag. Jegliche Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers keine sonstigen überfälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert, d. h. keine Fracht, Verpackungen, Mehrwegpfand, Ablade- bzw. Montagekosten oder sonstige Dienstleistungen. Photovoltaik- und Solarprodukte sowie Großmaschinen sind generell nicht skontierfähig.

(5) Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(7) Bei Zahlungsverzug oder dokumentierten Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere, wenn Deckung von der Kreditversicherung des Verkäufers abgelehnt wird, sind wir zudem berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen sowie Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Weitere Sicherheiten können nur verlangt werden, wenn der realisierbare Wert aller bestehenden Sicherheiten nicht 100 % der gesicherten Kaufpreisforderungen übersteigt. Wird der Wert von 120 % überstiegen, hat der Käufer einen Anspruch auf Freigabe von Sicherheiten.

(8) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB, unberührt.

(9) Der Käufer hat, wenn er Unternehmer ist, Rechnungen und Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Dies gilt auch für Saldenmitteilungen.

§6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 4 Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 4 Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(5) Die für uns bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf Verbindlichkeiten, die ein Insolvenzverwalter des Käufers einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet.

§7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478, BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht wurden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Die Mängelansprüche des Käufers setzen des Weiteren voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt (z. B. vor der Weiterverarbeitung) ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von vier Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren; eine Kostentragung nach § 7 Abs. 8 bleibt hiervon unberührt.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten, tragen wir bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(9) Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren und der Käufer vor Einbau der Sache die Mangelhaftigkeit positiv kannte und den Einbau gleichwohl vorgenommen hat.

(10) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(12) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.


§8 Datenschutz
Wir halten uns bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung streng an die gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzes. Ihre Rechte im Rahmen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sind in unserer Datenschutzerklärung unter https://www.deg-sued.de/dde/de/datenschutz ausführlich erläutert.

§9 Online-Bestellungen, Vertragsabschlüsse über den elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Aufgabe einer Bestellung an uns versenden wir eine E-Mail, die den Eingang der Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebotes dar, sondern dient lediglich zur Information über den Eingang der Bestellung. Ein Kaufvertrag kommt erst bei Zusendung einer Auftragsbestätigung durch uns zustande, in welcher u. a. Menge und Preis der Ware enthalten sind.

§10 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus § 10 Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§11 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§12 Rechte zu unseren Gunsten bei Mitgliedschaft des Käufers

(1) Der Käufer und wir vereinbaren, dass – sofern der Käufer Mitglied unserer Genossenschaft ist oder wird – wir ein Pfandrecht an gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen des Käufers als Genossenschaftsmitglied auf das Auseinandersetzungsguthaben (Genossenschaftsanteile, Dividende oder genossenschaftliche Rückvergütung) erwerben.

(2) Das Pfandrecht dient als Sicherheit aller unserer bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung.

(3) Ist das Mitglied wegen Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen worden, so können wir bei der Auseinandersetzung die uns gegen das Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegenüber dem auszuzahlenden Guthaben und/oder einem Anspruch auf Rückvergütung aufrechnen.

§13 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Mannheim. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen gegenüber Käufern, die Kaufleute sind. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.